Statuten vom 29. März 2003
I. Allgemeines
Art. 1
Name
Die Vereinigung der Absolventinnen und Absolventen des Heilpädagogischen Instituts der Universität Freiburg / Schweiz (VAF) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort der Präsidentin, resp. des Präsidenten.
Art.2
Zweck
Die VAF steht für die Belange der Heilpädagogik ein, die denbenachteiligten Menschen besonders achtet, ihn bei der Wahrnehmungbseiner Rechte und Pflichten und in der Entwicklung seiner Persönlichkeit unterstützt und sich für die gesellschaftliche Solidarität mit diesen Menschen einsetzt.
Sie bietet ihren Mitgliedern - teilweise in Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsinstitut - eine permanente Fortbildung an.
Sie fördert den Kontakt unter den Mitgliedern und die Verbindungmit dem Heilpädagogischen Institut der Universität Freiburg.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die VAF mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen.
Die VAF setzt sich ein für die Wahrung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder, für die Verbesserung der Koordination einer schweizerischen Zusammenarbeit mit anderen heilpädagogischen Berufsverbänden.
II. Mitglieder
Art. 3.1
Einzelmitglieder
Als Einzelmitglieder können Absolventinnen und Absolventen des Heilpädagogischen Instituts der Universität Freiburg sowie dem Institut nahe stehende Fachleute, ebenso Studierende, Freunde und Gönner des Instituts aufgenommen werden.
Art. 3.2
Kollektivmitglieder
Juristische Personen können der VAF als Kollektivmitglieder beitreten.
Art. 3.3
(Ehe-)Paarmitglieder
Ehepaare oder in Partnerschaft lebende Paare können eine Paarmitgliedschaft - mit reduziertem Mitgliederbeitrag - abschliessen.
Art. 4.1
Aufnahme
Über das Aufnahmegesuch, das schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand der VAF
Art. 4.2
Austritt
Die Mitgliedschaft kann von den Mitgliedern auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich angekündigt werden.
Art. 4.3
Ausschluss
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auf Ende eines Kalenderjahres ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat kein Anrecht auf eine Begründung des Ausschlusses.
Art. 5
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Vereinigung oder die Heilpädagogik in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
III. Organe
Art. 6
Vereinsorgane
Organe der VAF sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kommissionen
- die Kontrollstelle
Art. 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der VAF. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vor Vorstand jährlich in der Regel im ersten Quartal einberufen. Einladung und Traktanden werden spätestens vierzehn Tage im voraus versandt.
Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Genehmigung von:
- Protokoll
- Jahresbericht
- Jahresrechnung
- Budget
- Tätigkeitsprogramm
- Entgegennahme des Revisorenberichts
- Wahlen von
- Präsidentin oder Präsident
- Vorstand
- Kontrollstelle
- Beschlüsse über
- Jahresbeitrag
- Schaffung von permanenten Kommissionen Ernennung von Ehrenmitgliedern Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Statuten
- Auflösung der Vereinigung
Alle oben unter «Genehmigung, Entgegennahme und Wahlen» erwähnten Geschäfte sind der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten. Alle unter «Beschlüsse» angeführten Geschäfte können auch von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.
Art. 8
Abstimmungen und Wahlen
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder Einzel-, Paar-, Ehren- und Kollektivmitglieder haben sowohl für offene wie auch für geheime Abstimmungen je eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht, für einzelne Traktanden eine geheime Abstimmung zu beantragen. Ausschlüsse erfolgen in der Regel in geheimer Abstimmung.
Für Statutenänderungen, Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ausschluss aus der VAF ist die Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Für die Auflösung der Vereinigung gilt Art. 17.
Der Vorstand und die Präsidentin/der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Das Gesuch zur Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist von den Gesuchstellern beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.
Art. 9
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Das Gesuch zur Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist von den Gesuchstellern beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.
Art. 10.1
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie mindestens je einer Vertreterin/einem Vertreter der Fachrichtungen (Klinische Heilpädagogik, Schulische Heilpädagogik und Logopädie). Die Direktorin/der Direktor des Heilpädagogischen Instituts der Universität Freiburg und eine Redaktorin/ein Redaktor der VHN haben von Amtes wegen einen Sitz im Vorstand.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt das Vizepräsidium sowie die Protokoll- und Kassaführung.
Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertreterinnen und Vertretern von Theorie und Praxis anzustreben.
Art.10.2
Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 11
Aufgaben und Kompetenzen
Die Präsidentin/der Präsident oder ein von ihr/ihm bezeichnetes Vorstandsmitglied vertritt die Vereinigung nach aussen.
Die Präsidentin/der Präsident kann auch verbindliche Schriftstücke allein unterzeichnen. Die übrigen Vorstandsmitglieder unterzeichnen immer zu zweit.
Der Vorstand kann sich für besondere Aufgaben von externen Fachleuten beraten lassen oder besondere Kommissionen ad hoc einsetzen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der oder die Vorsitzende hat Stichentscheid. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Der Vorstand erledigt alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Geschäfte, insbesondere
-
genehmigt er die Zusammensetzung der Kommissionen und koordiniert ihre Tätigkeit
-
koordiniert er die Fortbildung
-
nimmt er die Zusammenarbeit mit dem Heilpädagogischen Institut gemäss Art. 2b wahr
-
befindet er über die Aufnahme neuer Mitglieder
-
informiert er die Mitglieder regelmässig über die Vereinsaktivitäten
-
beruft er die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal ein
- bestimmt er die Delegierten für Arbeits- und Interessengruppen
Art. 13
Kommissionen
Bei Bedarf kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. In diesen sind in der Regel Vertreterinnen/Vertreter aller Fachrichtungen aufzunehmen.
Bei der Einsetzung einer Kommission müssen Zielsetzungen, Budget und Arbeitsdauer der Kommission bestimmt werden.
Die Kommissionen arbeiten selbständig, müssen aber den Vorstand regelmässig über ihre Arbeit orientieren.
Art. 14
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand, erstatten darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag. Diese Aufgabe kann durch die ordentliche Mitgliederversammlung auch einer anerkannten Treuhandstelle übertragen werden.
IV. Publikationen
Art. 15
Rundbrief
Alle Mitglieder erhalten den Rundbrief der VAF, der jährlich mehrmals über Vereinsaktualitäten, Fortbildung, Weiterbildung, Berufspolitisches usw. berichtet.
Offizielles Organ der VAF ist die „Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete“ (VHN). Die Abonnementsgebühr ist im Jahresbeitrag inbegriffen.
Die VHN-Herausgeberinnen/Herausgeber reservieren der VAF eine besondere Rubrik für Mitteilungen und Berichte.
V. Finanzielle Mittel
Art. 16.1
Einnahmen
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Zuwendungen von Mitgliedern, Freunden und Gönnern c) Erträge von Veranstaltungen
- Erträge des Vermögens
- Subventionen
Art. 16.2
Ausgaben
- Verwaltungskosten
- Abonnementsbeiträge an die VHN und Aufwendungen für den Rundbrief
- Tagungs- und Kurskosten
- Beiträge und Zuwendungen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17.1
Die Auflösung der VAF ist durch eine schriftliche Urabstimmung zu ermitteln. Die Zweidrittelsmehrheit aller eingesandten Stimmen ist erforderlich.
Ein eventuelles Vermögen ist für einen heilpädagogischen Zweck im Sinne des Artikels 2a zu verwenden.
Art. 18
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 29. März 2003 in Kraft und ersetzen jene vom 23. April 1988.
Freiburg, den 29. März 2003
Die Präsidentin: Gabriela Eisserle
Die Vizepräsidentin: Mirjam Mumenthaler-Bill